Päpstliche Kommission für den Staat der Vatikanstadt
Papst Paul VI. machte 1969 diese Päpstliche Kommission zu einem gesetzlichen Organ für den Staat der Vatikanstadt. Johannes Paul II. bestimmte 1984, dass sich alle Amtshandlungen, die qua Gesetz dem Papst vorbehalten sind, auf den Kardinalstaatssekretär beziehen müssen. Dadurch erhielt dieser Kardinal das Privileg, den Papst in derzivilen Leitung des Vatikanstaates zu vertreten. In besonders wichtigen Fällen muß er sich aber direkt auf den Papst beziehen.